Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
19. November
Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen, dem der Bundesrat am 9.10.2020 zustimmte. Das Gesetz soll zur Eindämmung
des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige
sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a.
folgende Kernpunkte:
- Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen
gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen
von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein
Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung
wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt. - Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der
Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft
nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen
vertreiben oder nachfragen. - Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen
können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung
mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter
darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber,
Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht
abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz
der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. - Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im
Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine
Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten. - Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht
können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander-
und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch
für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch
nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für
solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und
die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die
nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes
angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung
bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen
führen.