Aktuelles

Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

Wirtschaftsrecht

Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.

Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.

Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.

Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
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Hotelzimmeranfrage trotz Bestätigung keine verbindliche Buchung

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine per E-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigung bereits eine verbindliche Buchung darstellt.

In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmer für zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedoch versehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf per weiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten, worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.

Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eine verbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden bereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt es hieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen, die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehen des Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
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Keine Mehrkosten für angemessenes Handgepäck

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Fluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangen dürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline, im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm) kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einen üblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäisches Recht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einem vernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf ein einziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig. Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstück im Ticketpreis zu inkludieren.

Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
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Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze

Sozialrecht

Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträger weitere Ermittlungen aufnehmen.

Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtige Kinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
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Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen

Mietrecht

Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigte Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung das Mietobjekt räumt und zurückgibt.

Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.

Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
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Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht

Mietrecht

Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.

Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.
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