Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.
Aktuelles
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Erbrecht
zum ArtikelRecht auf Reparatur
Wirtschaftsrecht
Nachdem die europäische Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht umgesetzt wurde, gelten für Verbraucher seit dem 31.7.2026 bessere Bedingungen, wenn Elektrogeräte wie z. B. Smartphones, Waschmaschinen oder Geschirrspüler defekt sind. Ziel ist es, die Instandsetzung defekter Geräte attraktiver zu machen und ihre Nutzungsdauer zu verlängern.
Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur von Geräten nicht durch technische oder andere unnötige Hürden erschweren.
Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) berufen. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Verkäufer. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung wählen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.
Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt.
Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken beträgt dieser beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät der jeweiligen Modellreihe in der EU in den Verkehr gebracht wurde.
Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.
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Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur von Geräten nicht durch technische oder andere unnötige Hürden erschweren.
Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) berufen. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Verkäufer. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung wählen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.
Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt.
Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken beträgt dieser beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät der jeweiligen Modellreihe in der EU in den Verkehr gebracht wurde.
Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seines Studios an. Auf der Startseite befand sich in der Fußzeile eine Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag kündigen“. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular enthielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche.
Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.
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Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
Mietrecht
In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz. In einem Fall aus der Praxis wurde jedoch einem Hauseigentümer per Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs für rückwärtig gelegene Wohneinheiten ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten und bis zur Aufhebung der Anordnung zu belassen. Der Eigentümer wandte ein, der Bestandsschutz seines Gebäudes dränge das Interesse am Brandschutz zurück, für ordnungsgemäß genehmigte Gebäude dürften grundsätzlich keine nachträglichen zusätzlichen Brandschutzanforderungen gestellt werden. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.
Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
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Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Mietrecht
In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.
Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.
Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
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Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.
Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Mietrecht
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.
Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.
Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.
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Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.
Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.