Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft

16. Oktober

Grundsätzlich obliegt die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten
der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese kann jedoch auf einen Dritten
übertragen werden. So hatte beispielsweise in einem vom Bundesgerichtshof
(BGH) entschiedenen Fall eine WEG ein Unternehmen mit der Durchführung
von "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen"
beauftragt. Der zur Wohnanlage gehörende Baumbestand sollte hiernach einmal
jährlich kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle wurde Anfang Januar
2016 vom Unternehmen durchgeführt.

In einem schriftlichen Bericht bestätigte es den verkehrssicheren Zustand
der Bäume. Anfang Mai 2016 wurde ein von einer Wohnungseigentümerin
auf dem Parkplatz der Wohnanlage abgestelltes Kraftfahrzeug dadurch beschädigt,
dass ein großer Ast einer auf dem Grundstück der Anlage stehenden
Platane abbrach und auf das Fahrzeug fiel. Daraufhin verlangte sie von der WEG
die Begleichung des Fahrzeugschadens und der Gutachterkosten (ca. 6.600 €).

Dazu entschieden die Richter des BGH: Verletzt ein Dritter schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht,
begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer
gegen die WEG. Sie verneinten daher einen Schadensanspruch der Wohnung-eigentümerin
gegenüber der WEG.

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