Ersatzloser Abriss ist keine wirtschaftliche Verwertung

30. April

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses u. a. dann, wenn er durch die Fortsetzung
des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden
würde. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte dazu klar, dass der ersatzlose
Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.

Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter
bewohnten mehrere Jahrzehnte ein ehemaliges Landarbeiterhaus für 60 €
Nettomiete/Monat. Das Badezimmer befand sich nicht im Hauptgebäude, sondern
in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel und im Haupthaus war noch eine
weitere vermietete Wohnung. Der Erbe der Liegenschaft erklärte dem Mieter
die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung
führte er aus, der Seitenflügel müsste aus "wirtschaftlichen
und statischen Gründen" abgerissen werden, denn eine Wiederherstellung
ist "nicht ansatzweise darstellbar". Der Bereich, in dem sich das
Badezimmer befindet, ist "sehr baufällig" und nur "unter
erheblichen Gefahren begehbar". Der Anbau eines neuen Badezimmers würde
rund 26.000 € kosten, was in Anbetracht der geringen Miete sich wirtschaftlich
nicht trägt.

Die Richter folgten den Argumenten des Vermieters nicht und gaben dem Mieter
Recht, sodass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung hatte.

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