Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

30. April

Eine Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen
erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die für den Beginn der
Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,
die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische)
Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr
mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt
bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall weist die im April 2013
geborene Tochter infolge eines Erbdefekts eine Fehlbildung auf. Denselben Gendefekt
hatte auch der Antragsteller. Es war für ihn also seit April 2013 deutlich,
dass er wahrscheinlich der leibliche Vater ist. Die Frist zur Anfechtung begann
also im April 2013 und endete im April 2015, daher kam sein Antrag zu spät.

Zurück zur Übersicht