Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim „Home-Office“

17. Juni

Eine Beschäftigung im "Home-Office" liegt vor, wenn die in der
Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitsräume aufgrund arbeitsvertraglicher
(Individual-)Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet sind und er dort im Rahmen
seiner Arbeit regelmäßig tätig ist. Beschäftigte sind zuhause
gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit
Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("Home-Office")
zu erreichen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Urteile gefällt, die nachfolgend
aufgezeigt werden sollen:

  • In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall befanden sich
    die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses. Der Arbeitnehmer hatte im
    Auftrag seines Arbeitgebers eine Messe besucht, war zurückgekehrt um einen
    Kunden anzurufen und stürzte beim Aufsuchen der "Home-Office-Räumlichkeiten"
    auf der Kellertreppe und verletzte sich. Die Richter des BSG kamen hier zu der
    Auffassung, dass es sich um einen versicherten Unfall handelt, da sich dieser
    auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignete. Die Grenze "Außentür
    des Gebäudes", wo normalerweise der Arbeitsweg endet, greift nicht,
    soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befinden.
  • Gesetzlich unfallversichert sind Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg
    zur Arbeit in den Kindergarten bringen. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch im
    Home-Office, fällt der Weg zum Kindergarten bzw. zurück zum Home-Office
    nicht in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nach einem Urteil des LSG
    Niedersachsen-Bremen vom 26.9.2018 kann eine gesetzliche Krankenkasse vom Träger
    der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen,
    die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten,
    in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Home-Office entstanden sind.

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