Kontrollpflicht von Städten und Gemeinden bei Pflasterflächen

30. April

Eine Stadt oder Gemeinde muss Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen,
um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen. Hierzu gehört es, die Straßen und Wege - in Abhängigkeit
von ihrer Verkehrsbedeutung - regelmäßig zu beobachten und in angemessenen
Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann allerdings,
dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln
und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau
von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen
der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der
Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau
hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen
mehrfach.

Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und
der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche
durch einen geschulten Straßenbegeher - zuletzt fünf Tage vor dem
Unfall - kontrolliert wird.

Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau
nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.

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