Ladung des werdenden Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung
30. April
In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. v. 14.1.2021 ging es um den
Verkauf einer Wohnung und der damit verbundenen Frage, wem in den Eigentümerversammlungen
das Stimm- und Anfechtungsrecht zusteht - dem Veräußerer, dem werdenden
Wohnungseigentümer oder beiden gemeinschaftlich.
Die Richter entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm-
und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln
ist und an dessen Stelle tritt. Mithin ist der werdende Wohnungseigentümer
an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur
Eigentümerversammlung zu laden. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung
zu.