Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen

30. April

Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.

Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem
Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster
den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision.
Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt
schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung
von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.

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