Mitverschulden durch Falschparken

01. April

Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild
(Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur
die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen,
um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses
Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.

Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich
zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.

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