Notdienstpauschale keine Betriebskosten

14. April

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum
an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Von den umlagefähigen
Betriebskosten abzugrenzen sind einerseits Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung
sowie andererseits Verwaltungskosten.

Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen
für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht.
Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten
Anlass ("routinemäßig") in bestimmten zeitlichen Intervallen
im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der Kontrolle und
Überwachung handelt, wie z. B. Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege
nicht zugestellt sind, Außentüren ordnungsgemäß schließen,
die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert,
haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind usw.

Bei einer Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die
der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits-
oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung
für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern
um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme
von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen
durch Dritte.

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