Sohn enterbt – trotzdem Pflichtteil für den Enkel

09. März

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen
anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Das haben die
Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden.

Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht,
die rechtliche Abstammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel
im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt
dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers.
Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der
Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden
rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament
hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders
und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.

Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil
entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die
auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht
nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen
Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.

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