Straßenbäume – Abwehr von Gefahren

01. April

Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen
diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen
Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung
des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar
sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern
auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar
hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden,
die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor
diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure
einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen
des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende
Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall
war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen
Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte
einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April
2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch
war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar
2017 gefällt werden.

Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche
Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden
müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz
von gut 38.000 € zu.

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