Auffahrunfall in einer Waschstraße
09. März
In einem vom Bundesgerichtshof am 19.7.2018 entschiedenen Fall befand sich
  ein Fahrer mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelte es
  sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während
  des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen
  werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein
  Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes
  grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und
  stehen blieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen
  wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht
  des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen
  beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten
  Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen,
  die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit
  von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit
  der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und
  der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht.
  Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten
  gehören. 
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber
  der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
  der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden
  bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen
  Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken,
  dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft
  deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer
  Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.