Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen
14. April
Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
  verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
  einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
  Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
  der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
  gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.
- Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
 (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
 Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
 besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
 sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
 Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang
 mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
 behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
 die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
 die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
 Rechtsschutzes voraussetzt.
-  In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
 Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
 eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
 der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
 über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
 Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
 den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
 nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
 einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
 auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
 Hauptversammlung abgelehnt.
-  Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
 Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
 u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
 und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
 sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
 wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
 festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
 wie ihre Kontaktdaten sind.
-  Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
 entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
 in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
 Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
 es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
 VG Köln um Spielhallen.