Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
14. April
Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus
  ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl
  von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben
  und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche
  Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der
  Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt
  wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.
Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für
  Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. 
Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung
  vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt,
  die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern
  und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten
  Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein
  Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt.
  Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation,
  soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser). 
Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus
  wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden,
  wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
  der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der
  Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung
  geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch
  die Corona-Pandemie).
Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung
  und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert
  wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag:
  Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).
Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote
  werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht
  auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf
  die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen
  dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger
  suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung
  der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei
  Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert
  werden können.
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht:
  Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin
  bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche
  Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend
  substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen
  geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende
  Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische
  Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen
  können.