Keine Duldung der Zeiterfassung per Fingerabdruck
17. September
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat mit Urteil vom 4.6.2020
  entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner
  verpflichtet sind. 
Zu dieser Entscheidung lag dem Gericht folgender Sachverhalt vor: Ein Arbeitgeber
  führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner
  bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck
  als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer
  lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb
  eine Abmahnung.
Das LAG führte aus, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem
  nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minutien verarbeitet, handelt es
  sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung
  (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Eine solche Ausnahme kann hier nicht
  festgestellt werden. Entsprechend war eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
  nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellte deshalb keine Pflichtverletzung
  dar, sodass der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
  verlangen durfte.