Nachschusspflicht bei Auflösung einer GbR
19. April
Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  (GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
  der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
  dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
  Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
  für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie
  den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
  Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
  nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
  dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung,
  vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
  den Gesellschaftern einfordern kann.