Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit
18. März
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag befristet
  werden, sofern die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
  Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist unzulässig.
In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war
  eine Kirchenmusikerin seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde
  als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag
  vom 25.8.2017 wurde - wegen der Erkrankung der 1. Organistin - ihre Wochenstundenzahl
  befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen
  fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019.
Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu
  beschäftigen ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl
  unangemessen benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein
  maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und
  als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei
  Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen war, dass der
  betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der
  Befristung nicht mehr bestehen würde.