Aktuelles

Keine Quarantäne-Erstattungen für Ungeimpfte seit November 2021

Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer besteht normalerweise ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten dürfen. Für die Dauer der Quarantäne zahlt der Arbeitgeber normalerweise das Gehalt zunächst weiter und holt es sich anschließend auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.

Am 22.9.2021 beschlossen die Gesundheitsminister der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister, dass Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine „Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz“ haben.

Die neue Regelung umfasst allerdings 2 Ausnahmen. So bekommen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein entsprechendes Attest nachweisen können, sowie Arbeitnehmer, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, weiterhin eine Lohnfortzahlung.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung ist die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ nicht betroffen. Erkrankt ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Covid-19, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
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Liquidation einer GmbH – Eintragung in das Handelsregister

Arbeitsrecht

Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.

Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.

Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
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Betriebsrisiko und Lockdown

Arbeitsrecht

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 13.10.2021 entschiedenen Fall durfte ein Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen nicht öffnen.

Eine als Minijobberin beschäftigte Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Sie war der Auffassung, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist und sie daher einen Lohnanspruch hat.

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.
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Tabellarische Darstellung erfüllt nicht die Form eines Arbeitszeugnisses

Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Diesen Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
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Heimarbeit – auch bei hochqualifizierter Tätigkeit sozialversicherungspflichtig

Arbeitsrecht

Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Sie sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung „Beschäftigte“ und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern.

Dieser Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.6.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Bauingenieur und Programmierer – also höherwertig qualifiziert – war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt und für die Pflege und Weiterentwicklung der vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als „freier Mitarbeiter“ im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Er war jedoch der Auffassung, dass er sozialversicherungsrechtlich als „Arbeitnehmer“, jedenfalls aber als Heimarbeiter anzusehen ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hatte. Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht unterlag. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Diese hatte keinen Erfolg.
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Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022

Arbeitsrecht

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
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