Aktuelles

Arbeitgeber darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

Arbeitsrecht

In einem Unternehmen gab es eine Kleiderordnung und es wurde für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den o.g. Bereichen zu tragen waren. Nachdem ein Arbeitnehmer im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.

Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Das Unternehmen durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ferner war noch ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
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Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Arbeitsrecht

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Die Größe des Betriebsrats ist abgestuft und richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Er besteht z.B. in Betrieben mit i.d.R.
  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
  • 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern.
Die Staffelung geht hoch bis 7.001–9.000 Arbeitnehmern mit 35 Mitgliedern. Bei mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Mitgliederzahl für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im April 2024 die Frage zu klären, ob eine Betriebsratswahl gültig ist, wenn nach dem Gesetz der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern besteht, jedoch nur drei Arbeitnehmer kandidieren und gewählt werden.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden, entschieden die BAG-Richter. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
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Besserstellung von Leiharbeitern gegenüber eigenen Arbeitnehmern

Arbeitsrecht

Ein Mitarbeiter wird nicht automatisch zu einem Leiharbeitnehmer, nur weil seine direkten Vorgesetzten und die meisten Mitarbeiter im Betrieb nicht direkt bei dem Arbeitgeber angestellt, sondern von einem anderen (zum Konzern gehörenden) Unternehmen als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Der Gleichstellungsgrundsatz aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schützt Leiharbeitnehmer davor, schlechter gestellt zu werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer.  Er gewährt jedoch keinen Schutz für Stammarbeitnehmer. Denn es ergibt sich daraus kein Anspruch auf das höhere Entgelt eines besser bezahlten Leiharbeitnehmers.
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Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf weitere Lohnfortzahlung verlieren, wenn er nach einer sechswöchigen Lohnfortzahlung wegen Krankheit erneut krankheitsbedingt ausfällt und es sich dabei um eine Fortsetzung der ursprünglichen Erkrankung handelt.

Behauptet er, dass es sich um eine neue, unabhängige Erkrankung handelt, der Arbeitgeber dieses jedoch bezweifelt, ist es am Mitarbeiter, Beweise oder Indizien vorzulegen, die darauf hindeuten, dass keine weiterführende Krankheit besteht. Die bloße Angabe des Diagnosecodes aus dem Krankenschein ist nicht ausreichend, um eine Fortsetzungskrankheit auszuschließen. In solchen Fällen kann es u.U. notwendig sein, dass der Mitarbeiter seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, um die Situation weiter zu klären.
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Anpassung einer Zulage bei Aufstockung der Arbeitszeit

Arbeitsrecht

Das TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) in Deutschland regelt unter anderem die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit zu verringern oder zu verlängern. Das Gesetz gibt jedoch keine Auskunft darüber, wie sich eine Änderung der Arbeitszeit auf das Gehalt oder andere Leistungen, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit erhält, auswirken wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil v. 13.12.2023 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung erhöht, einen Anspruch darauf hat, dass sein Gehalt entsprechend dem Umfang der Arbeitszeiterhöhung anteilig angepasst wird. Das bedeutet, wenn die Arbeitszeit eines Mitarbeiters erhöht wird, muss auch das Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Erhöhung steigen. Dazu gehört auch eine vereinbarte Zulage.

In einem Fall aus der Praxis verdoppelte eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle. Neben dem Gehalt war auch eine Leistungszulage von 250 € während der Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass auch diese angepasst werden müsste, der Arbeitgeber verweigerte dies jedoch. Die BAG-Richter entschieden zugunsten der Arbeitnehmerin.
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Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe

Arbeitsrecht

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftigte über die Kündigungsgründe informiert werden, verstößt nach der Auffassung der Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen das Grundrecht des befristet beschäftigten Arbeitnehmers. Zudem kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Dauer eines Arbeitsverhältnisses keine Benachteiligung von zeitlich befristet eingestellten Mitarbeitern rechtfertigen kann.
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