Aktuelles

Haftung bei Kollision nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver

Verkehrsrecht

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall stritten sich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs. Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zur selben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus, der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit dem abbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.

Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätte er bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.

Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des Pkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.
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Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen

Verkehrsrecht

Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.

Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen (z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.

In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
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Vererben an den Hausarzt trotz berufsrechtlichen Verbots wirksam

Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil es gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.

Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietet es die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das berufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
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Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen

Verkehrsrecht

Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.

Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
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Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten

Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.
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Auffahrunfall nach Spurwechsel

Verkehrsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.

Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
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