Aktuelles

Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise

Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eine Auslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert wurde.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei der Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.

Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine 20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022 informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt wurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.

Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumt hätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu, dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflug verschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. Das Gericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

Wirtschaftsrecht

In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4 des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.

Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nur wirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richter haben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Wirtschaftsrecht

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Ware ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss nicht der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Vielmehr ist es Sache des Verkäufers nachzuweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Die Vermutung gilt nur dann nicht, wenn sie aufgrund der Art der Ware oder des konkreten Mangels offensichtlich nicht passt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in zwei Fällen zu entscheiden. In dem ersten Fall ging es um einen Fahrzeugbrand wenige Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens und im zweiten um gefährliche Pendelschwingungen eines neu erworbenen Motorrollers. Die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen, weil die Käufer keinen Nachweis für einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel erbringen konnten. Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies die Verfahren zur erneuten Verhandlung an die Berufungsgerichte zurück. Denn diese hatten die im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Käufer vorgesehene Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht abgelehnt.
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Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen

Wirtschaftsrecht

Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.

Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.

Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.

Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.
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Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.

Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
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Widerruf-Button – Pflicht im Online-Handel bei B2C

Wirtschaftsrecht

Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 ein Widerrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.

Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der Verbraucher Vertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderte Schaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name, Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. Weitere Abfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.

Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht der rechtlichen Wirksamkeit.

Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“
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