Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter
geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden
nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.
Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit
gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag
sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für
An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung
abzugelten ist.
Aktuelles
Ende der Ausbildung durch Vertrag oder Prüfung
Arbeitsrecht
In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende
angegeben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf
die Beendigung der Ausbildung auswirken können. Grundsätzlich tritt
automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:
Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.
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- Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder ihn weiter beschäftigt.
- Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.
- Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Auszubildende einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert.
Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.
Bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht keine betriebliche Übung
Arbeitsrecht
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden. So können u. U. auch Tarifverträge
im Wege einer betrieblichen Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung
entsteht jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer
vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung
verpflichtet glaubte.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.
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Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.
Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums
Arbeitsrecht
Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie
das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für
die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten
rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit
verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten
insgesamt nicht überschritten wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen
Arbeitsrecht
Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe
des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen
Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung
nicht gefährdet.
Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
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Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem
1.1.2020 eine
Mindestvergütung)
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- ehrenamtlich tätige Personen
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
- Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zweite Erkrankung
Arbeitsrecht
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch
dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender
Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit
auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch
entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits
zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit
führte.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.