Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell
besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.
Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.
Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer
war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem
1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten
Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur
Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der
Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer
jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der
Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch
den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls
einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.
Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist,
steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub
zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im
Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend
der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer
in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem
Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch
für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für
die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende
Vereinbarung getroffen haben.
Aktuelles
Bewilligung von Sonntagsarbeit nur unter strengen Voraussetzungen
Arbeitsrecht
Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter "besonderen
Verhältnissen" sind nur solche Umstände zu verstehen, die von
außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen
keinen Einfluss nehmen kann.
Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.
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Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.
Bundesrat segnet Gesetzesvorhaben ab
Arbeitsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einige Gesetzesvorhaben abgesegnet,
sodass diese nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. U. a. handelt es sich dabei
um:
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- das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Unterhaltspflicht erst ab 100.000 € Jahreseinkommen) und um
- das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Mindestvergütung von Auszubildenden).
Einsichtnahme des Arbeitgebers in den Dienstrechner
Arbeitsrecht
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde
ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte
weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von
der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man – rein
zufällig – fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte
Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern
auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt, die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen.
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.
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Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt, die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen.
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.
Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich
Arbeitsrecht
Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.
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Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.