Aktuelles

Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Erbrecht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über den Tod des Patienten hinausgeht.

Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.
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Begriff „Abkömmlinge“ im Testament

Erbrecht

Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich i. d. R. zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.

Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte es eindeutig sein. Denn nach der Praxiserfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So z. B. bei dem häufig gebrauchten Begriff "Abkömmlinge".

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 11.9.2019 entschiedenen Fall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern" können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge" könnten als Erben eingesetzt werden. Unter "gemeinschaftliche Abkömmlinge" seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei daher nicht möglich und unwirksam. Erben seien – nach dem ersten, gemeinsamen Testament – daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das Wort "Abkömmlinge" ist nicht allein auf Kinder beschränkt. "Abkömmlinge" heißt auch Enkel, Urenkel usw. Wären nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff "Kinder" gewählt. Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Die Erbeinsetzung des Sohnes bzw. Enkels war somit gültig.
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Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung

Erbrecht

Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.

Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.

Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.
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Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Schenkung

Erbrecht

In einem vom Bundesgerichtshof am 18.6.2019 entschiedenen Fall schenkte ein Ehepaar seiner Tochter und deren Lebensgefährten (die Beziehung bestand seit 2002) im Jahr 2011 Beträge in einer Gesamthöhe von ca. 104.000 € für den Erwerb einer Immobilie. 2013 trennte sich das Paar. Die Eltern verlangten von ihm die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.
In dem o. g. Fall war die Zuwendung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung zwischen der Tochter und ihrem Lebensgefährten andauern würde und dass das zu erwerbende Grundeigentum die "räumliche Grundlage" bilden wird, es sich also nicht nur um ein kurzfristiges Zusammenleben der Partner handelt.

Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich das Paar schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung trennte und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliegt, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, kommt die "Berechnung" eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht.
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Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament

Erbrecht

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:

"Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein." Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.

Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der "Pflege". Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff "Begleiten" unterschiedlich ausgelegt werden; das "Begleiten" als bloßes "sich kümmern" oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.
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Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Erbrecht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.

Die in dem Testament geforderten Besuche erfolgten nicht, sodass die anderen beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, ist davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.
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