Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb
der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor
dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet"
hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum
zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im
Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.
Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 lag der nachfolgende
Sachverhalt zugrunde: Für die Bemessung des Elterngeldes wurde der Bemessungszeitraum
Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) festgelegt. Das im August 2013 aufgrund
einer Gehaltserhöhung nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 wurde ausgeklammert.
Aktuelles
Unterhaltsanspruch einer nicht ehelichen Mutter bei neuer Partnerschaft
Sozialrecht
Die nicht eheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den
Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht
und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit
nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft
zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. Zu dieser Entscheidung kamen
die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Beschluss vom 3.5.2019.
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Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend
Sozialrecht
Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
werden können (z. B. Schwarzarbeit).
Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.
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Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.