Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach
der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Std./Woche
arbeiten. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich
monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil
in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn
der Mutterschutzfrist erhalten hat. Es beträgt mindestens 300 € und
höchstens 1.800 €.
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger
arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014
hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung
des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld
in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden.
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld
grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit
nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume
für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig.
Aktuelles
Keine Kürzung von BAföG um gewährte Unterhaltsvorschussleistungen
Sozialrecht
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für
sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages
nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erhält.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
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Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
Mehr Geld für Fortbildungen
Sozialrecht
Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge,
Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen.
Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG
für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt
sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer
Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll-
oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
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Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
- Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher 50 %).
- Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100 % als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 € auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
- Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40 %) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
- Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
- Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch
mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen
(z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister
zum Betriebswirt).
Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sozialrecht
Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des "Angehörigen-Entlastungsgesetzes" ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
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Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs
Sozialrecht
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.
Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
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Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
Versicherungspflichtgrenze – Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts
Sozialrecht
Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über
die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen
Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sein muss.
Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
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Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).