Aktuelles

Beweislast für den Zugang einer Mail

Wirtschaftsrecht

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.
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Grundversorgung mit Strom und Gas – gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Wirtschaftsrecht

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) soll die Grundversorgung der Haushalte mit Strom und Gas sichern. Es enthält einen Kontrahierungszwang für den Grundversorger. Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2.3.2022 entschieden.

Eine Diskriminierung durch unterschiedliche Preise bei Alt- und Neukunden findet nicht statt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die unterschiedlichen Tarife unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet sind, die Neukunden ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu benachteiligen. Dies ist nicht der Fall.

Vielmehr sind die Neukunden verpflichtet, die Preise zu zahlen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Grundversorgung angemessen sind. Insoweit ist allgemein bekannt, dass die Preise auf dem Energiemarkt erheblich gestiegen sind. Ebenfalls allgemein bekannt ist, dass die Einkaufspreise eines Energieversorgers sich maßgeblich unterscheiden und erheblich niedriger sind, wenn er die geschätzte Verbrauchsmenge im Voraus und damit langfristig bestellen kann. Der Wechsel von zahlreichen Haushaltskunden in den Grundversorgertarif kann daher dazu führen, dass der Grundversorger den Strom zu erheblich höheren Preisen beziehen muss.
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Beweislast bei Flugverspätung

Wirtschaftsrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht dem Fluggast nach der FluggastrechteVO ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr eintrifft. Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne Weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

Im einem vom BGH am 9.9.2021 entschiedenen Fall genügte die Fluggesellschaft dieser Darlegungslast, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Die ursprüngliche Ankunftszeit sollte 15:25 Uhr sein.
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Einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz

Wirtschaftsrecht

Handelt es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche, die nur ein Meisterbetrieb hätte vornehmen dürfen, führt eine fehlende Meistereigenschaft nur zu einem einseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), der nicht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht.

Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde nämlich zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt.
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Verwahrentgelt auf Girokonten

Wirtschaftsrecht

In den letzten Jahren sind die Zinsen für Bankguthaben immer weiter gesunken und liegen teilweise bei 0 %. Vor diesem Hintergrund stellen einige Banken und Sparkassen ihren Kunden sog. Verwahrentgelte für Einlagen in Rechnung.

Mehrere Landgerichte kamen in ihren Urteilen jedoch zu der Entscheidung, dass die Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unzulässig sind. Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.12.2021 in einem Fall entschieden, in dem eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 10.000 € berechnete. In dem vom Landgericht Berlin am 28.10.2021 entschiedenen Fall berechnete eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 25.000 € bei Girokonten und über 50.000 € bei Tagesgeldkonten.

Die beiden Urteile sind nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen die Erhebung von Verwahrentgelten beurteilen.
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Betriebsschließungsversicherung bei Betriebseinschränkung infolge COVID-19

Wirtschaftsrecht

In einem vom Thüringer Oberlandesgericht am 17.12.2021 entschiedenen Fall durfte ein Hotel infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.3.2020 in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 15.5.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen der Hotelunternehmerin und einer Versicherung bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte sie eine Zahlung von 64.000 €.

Das Thüringer Oberlandesgericht kam zu dem Urteil, dass die Unternehmerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Der Versicherungsfall war nicht eingetreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt.

Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen.
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