Aktuelles
Beschränkung bei Mahnkostenpauschale
Wirtschaftsrecht
Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen
nicht alle Kosten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über
die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren
können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist
jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten,
die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig.
Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen
darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht
durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten
in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.
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Streupflicht auf einem Kundenparkplatz
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich. Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über Nacht dort standen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
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