Aktuelles

Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten

Wirtschaftsrecht

Zum Anfang des IV. Quartals 2020 bzw. zum Jahresanfang sind zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1.10.2020 in Kraft (siehe Oktober-Ausgabe 2020) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat am 1.1.2021 (siehe November-Ausgabe 2020).
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Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Wirtschaftsrecht

Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er das selbstständige Beweisverfahren nicht angestrengt und wären auch keine Kosten angefallen. Diese entstandenen Kosten waren vom Geschäftsführer der GmbH zu ersetzen.
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Geschäftsführervertrag – freies Dienstverhältnis

Wirtschaftsrecht

Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags, tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.

Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung, die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.
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Bürgerfreundlicheres Meldewesen

Wirtschaftsrecht

Seit Jahresbeginn sollen Bürger Melde-bescheinigungen und andere Verwaltungsleistungen elektronisch beantragen können. Meldedaten können über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abgerufen und weitergenutzt werden. Statt einer schriftlichen kann nun eine elektronische Meldebescheinigung beantragt und nach einem Wohnungsumzug eine Anmeldung in der neuen Stadt elektronisch durchgeführt werden. Auch eine Nebenwohnung kann am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden.
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Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Arbeitsrecht

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
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Überschreiten der Höchstarbeitszeit durch zweite Arbeitsstelle

Arbeitsrecht

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei dieser Regelung im ArbZG handelt es sich um ein Verbotsgesetz.

Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in ihrem Urteil vom 19.5.2020.

Der Fortbestand des Arbeitsvertrags unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider Vertragsparteien feststellen lässt.
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