Aktuelles

Stellung eines Nachmieters – trotzdem kein Recht auf vorzeitige Mietvertragskündigung

Mietrecht

Viele Mietverträge beinhalten Kündigungsausschlüsse oder es handelt sich bei dem Mietvertrag um einen Zeitmietvertrag. Im Laufe des Mietverhältnisses können sich jedoch Gründe ergeben, warum ein Mieter vorzeitig aus seiner Wohnung ausziehen (z.B. Veränderung der Lebensumstände) und die gesetzliche Kündigungsfrist oder eine vereinbarte Mietzeit nicht einhalten möchte. Auf die Einhaltung der Kündigungsfristen kann der Vermieter in der Regel allerdings bestehen. Einen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags bei der Stellung eines Nachmieters haben Mieter nicht – außer es ist im Mietvertrag vereinbart. Grundsätzlich darf sich der Vermieter seinen neuen Mieter und damit neuen Vertragspartner selbst aussuchen.

Gesetzlich ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Vor Ablauf dieser Kündigungsfrist muss sich der Vermieter keinen anderen Mieter suchen und hat somit einen Anspruch auf die Mietzahlungen des „alten“ Mieters bis zum Ende der Mietzeit.
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Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Mietrecht

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen (Untervermietung), so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits zu Wohnungen mit mehreren Zimmern entschieden, dass die o.g. Vorschrift weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen an die weitere Nutzung durch den Mieter aufstellt. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter die Kontrolle an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.
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Vergütung für Nutzung gemeinsamer Immobilie während Trennung

Familienrecht

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unangemessene Härte zu vermeiden. Vom nutzungsberechtigten Ehegatten kann der andere Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese muss allerdings fair und angemessen sein, also der Billigkeit entsprechen.

Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart am 13.7.2023.

Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien, wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten und die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten, können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.
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Kein Verlust der Testierfähigkeit bei Parkinsonerkrankung

Erbrecht

In einem vom Kammergericht Berlin am 9.5.2023 entschiedenen Fall verfasste ein Ehepaar 1998 ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben und eine Nichte der Ehefrau als Schlusserbin ein. 2015 erkrankte der Mann an Parkinson und 2019 verstarb die Ehefrau.

Auf der Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés verfasste er 2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten seines Nachbarn. Nachdem der Mann kurz danach verstarb, beantragte der Nachbar die Erteilung eines Erbscheins. Die Nichte erklärte die Anfechtung des letzten Testaments und stellte neben der Echtheit des Testaments auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentserstellung in Frage.

Das Gesetz schreibt zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht die Verwendung eines bestimmten Schriftträgers vor. Für die Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines solchen Schriftträgers ist nicht die Wahl des Schreibmaterials maßgeblich, sondern die Frage, ob sich das Papier zur Fixierung der Schriftzüge eignet und nicht etwa aus der Wahl des Schreibmaterials erkennbar wird, dass der Erblasser seine Verfügung ernstlich gar nicht hat treffen wollen.

Daran bestand aber hier kein durchgreifender Zweifel, weil das Dokument mit „Mein Testament“ überschrieben, mit dem vollen Namen und Geburtsdatum des Erblassers sowie des Begünstigten in einem für Testamente üblichen Wortlaut geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von dem Erblasser unterschrieben war. Ferner geht mit einer Parkinson-Erkrankung nicht automatisch eine Einschränkung der freien Willensbestimmung einher. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich aufgrund der konkret feststellbaren Symptomatik im Verhalten des Erblassers manifestiert hätte. Das war hier nicht der Fall, sodass das Testament von 2020 gültig war.
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Flugannullierung – Recht auf zeitlich flexible Umbuchung

Wirtschaftsrecht

Die Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) räumt dem Fluggast im Falle der Annullierung eines Fluges die Wahl ein zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – zu einem späteren Zeitpunkt. Einen Aufschlag hierfür dürfen die Fluggesellschaften nicht verlangen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.6.2023 entschiedenen Fall annullierte eine Fluggesellschaft Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der FluggastrechteVO eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Fluggesellschaft jedoch ab.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach der FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zu einem vom Fluggast gewählten Zeitpunkt auch nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Plätze auf dem betreffenden Flug wegen saisonaler oder sonstiger Besonderheiten zu einem höheren Preis anbieten möchte.
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Eigene Informationspflicht des Reisenden über typische Wetterbedingungen

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reiseveranstalter trifft keine Aufklärungspflicht.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 € gebucht. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel, u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen, verlangte sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € vom Reiseveranstalter.

Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, so die OLG-Richter. Er war auch nicht verpflichtet, die Urlauberin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfügt. Das war hier nicht der Fall.
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