- das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Unterhaltspflicht erst ab 100.000 € Jahreseinkommen) und um
- das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Mindestvergütung von Auszubildenden).
Aktuelles
Bundesrat segnet Gesetzesvorhaben ab
Arbeitsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 einige Gesetzesvorhaben abgesegnet,
sodass diese nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt in Kraft treten können. U. a. handelt es sich dabei
um:
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Einsichtnahme des Arbeitgebers in den Dienstrechner
Arbeitsrecht
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde
ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte
weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von
der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man – rein
zufällig – fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte
Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern
auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt, die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen.
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.
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Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt, die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen.
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.
Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich
Arbeitsrecht
Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.
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Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend
Sozialrecht
Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
werden können (z. B. Schwarzarbeit).
Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.
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Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess – zugeflossen ist.
Mehr Geld für Fortbildungen
Sozialrecht
Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge,
Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen.
Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG
für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt
sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer
Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll-
oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
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Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
- Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher 50 %).
- Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100 % als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 € auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
- Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40 %) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
- Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
- Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch
mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen
(z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister
zum Betriebswirt).
Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sozialrecht
Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des "Angehörigen-Entlastungsgesetzes" ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
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Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.