Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in
einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit
Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz
vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch,
woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste
der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung
stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden.
Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der
Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe
von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs.
Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden
ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig
abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der
Waschstraße war.
Aktuelles
Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken
Versicherungsrecht
Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten
nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko
absehen lässt.
Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs) würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
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Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs) würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte, bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten. Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Hundebiss
Versicherungsrecht
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher
das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen.
Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davongetragen.
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Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davongetragen.
Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt
Versicherungsrecht
Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte.
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.
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In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller. Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten Gegenständen führte.
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.
Kündigung einer Versicherung auch ohne Bestätigung
Versicherungsrecht
Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss
vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet
ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers
nicht bestätigt hat.
Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
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Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert
Versicherungsrecht
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche
Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt-
oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten,
sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein
Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht
in seinem Urteil vom 24.7.2019.
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