In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall enthielt ein Geschäftsführer-Dienstvertrag u.a. folgende Klauseln: „Der Geschäftsführer erhält ein Jahresgrundgehalt von EUR 190.000,- € brutto, welches in zwölf gleichen Raten zum Ende eines jeden Monats ausgezahlt wird. Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer während der Dauer seiner Bestellung ein variables Jahresgehalt. Die Höhe des variablen Jahresgehalts ist abhängig von der Erreichung von Zielen, die von der Gesellschaft vor Beginn des Jahres, auf das sich das variable Jahresgehalt bezieht, in Abstimmung mit dem Geschäftsführer festgelegt werden. Eine Änderung der zuvor bestimmten Ziele, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der variablen Vergütung haben kann, ist während des Jahres, auf das sich das variable Gehalt bezieht, nur mit Zustimmung des Geschäftsführers möglich. …“
Das OLG kam zu dem Urteil, dass die Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen den im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts verstößt. Nach den Regelungen des GmbHG kann ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden, die Abberufung als solche darf aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch haben. Die dem Geschäftsführer zugesagte variable Vergütung ist zweifellos Vergütungsbestandteil in diesem Sinne.
Aktuelles
GmbH-Geschäftsführer – unwirksame Beschränkung einer variablen Vergütung
Wirtschaftsrecht
zum ArtikelBetriebsübergang – Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag
Wirtschaftsrecht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Im Falle eines Geschäftsführers entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 20.7.2023: „Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ (Geschäftsführer) und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.“
Ein Geschäftsführer hatte 13 Jahre für das Unternehmen gearbeitet, bevor er zum Geschäftsführer ernannt wurde. Es wurde kein separater Dienstvertrag abgeschlossen, sondern stattdessen sein bestehender Arbeitsvertrag mit geringfügigen Änderungen fortgeführt. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, übernahm ein anderes Konzernunternehmen im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit. Ob dies ein Betriebsübergang war, war umstritten. Trotzdem wurde dem Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter gekündigt. Einen Tag nach der Kündigung gab er seine Position als Geschäftsführer auf, forderte aber weiterhin, als Angestellter beschäftigt zu bleiben. Er argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen war. Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten des Geschäftsführers.
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Ein Geschäftsführer hatte 13 Jahre für das Unternehmen gearbeitet, bevor er zum Geschäftsführer ernannt wurde. Es wurde kein separater Dienstvertrag abgeschlossen, sondern stattdessen sein bestehender Arbeitsvertrag mit geringfügigen Änderungen fortgeführt. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, übernahm ein anderes Konzernunternehmen im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit. Ob dies ein Betriebsübergang war, war umstritten. Trotzdem wurde dem Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter gekündigt. Einen Tag nach der Kündigung gab er seine Position als Geschäftsführer auf, forderte aber weiterhin, als Angestellter beschäftigt zu bleiben. Er argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen war. Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten des Geschäftsführers.
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitsrecht
Seit dem 1.1.2020 gilt eine Mindestvergütung für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht der Mindestvergütungen von 2020 bis 2024 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:
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| Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
| 2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
| 2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
| 2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
| 2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
| 2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
Sozialversicherung bei Selbstständigkeit und gleichzeitiger Beschäftigung
Sozialrecht
Nach dem SGB V tritt keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn hauptberuflich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
Im entschiedenen Fall betrug in dem maßgeblichen Zeitraum das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ca. 2.210 € und das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung ca. 1.620 €. Dass zur Erzielung dieser Einkünfte mehr Zeit für die abhängige Beschäftigung aufgewendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbstständige Tätigkeit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hintergrund. Weiterhin kam noch hinzu, dass der Selbstständige im maßgeblichen Zeitraum ohne großen Unterschied zur Zeit davor oder danach weiter ununterbrochen werbend am Markt aufgetreten war und Umsätze in erheblicher Höhe generierte.
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Im entschiedenen Fall betrug in dem maßgeblichen Zeitraum das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ca. 2.210 € und das Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung ca. 1.620 €. Dass zur Erzielung dieser Einkünfte mehr Zeit für die abhängige Beschäftigung aufgewendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbstständige Tätigkeit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hintergrund. Weiterhin kam noch hinzu, dass der Selbstständige im maßgeblichen Zeitraum ohne großen Unterschied zur Zeit davor oder danach weiter ununterbrochen werbend am Markt aufgetreten war und Umsätze in erheblicher Höhe generierte.
Nutzung von zwei Stellplätzen mit mehr als zwei Pkw erlaubt
Mietrecht
In einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet ist es erlaubt, Parkplätze für die Anzahl an Autos zu haben, die durch die normalen Aktivitäten der dort lebenden Menschen benötigt werden. Auch wenn diese Parkplätze gelegentlich von mehr als zwei Autos gleichzeitig genutzt werden, gilt dies nicht als unzulässige oder übermäßige Nutzung für ein Einfamilienhaus. Es ist also in Ordnung, mehrere Parkplätze in diesem Wohngebiet zu haben, solange sie im Rahmen des üblichen Bedarfs für ein Einfamilienhaus genutzt werden.
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Verstoß gegen Umgangsregelung wegen Urlaubsreise
Familienrecht
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 entschieden, dass das kurzfristige Absagen eines Besuchstermins mit dem Kind aufgrund eines Urlaubs eine Verletzung der gerichtlich festgelegten Umgangsregelung darstellt und somit die Verhängung von Ordnungsmitteln rechtfertigen kann. Dies ist besonders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.
In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.
Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.
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In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gerichtlich anerkannte Umgangsvereinbarung für ein zweijähriges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurzfristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater verlangte daraufhin, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird.
Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Vereinbarung schuldhaft missachtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustimmung des Vaters absagte. Auch wenn ein Elternteil mit dem Kind verreisen darf, rechtfertigt dies nicht, bei Urlaubsverstößen eine Schuldlosigkeit anzunehmen. Andernfalls könnte ein Elternteil die Umgangsvereinbarung durch Urlaubsplanung einseitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zerstrittenen Eltern die gerichtliche Regelung genau befolgt werden muss.