In Gerichtsverfahren sind nach der Trennung der Eltern neben der Frage, wo ein Kind leben soll, vielfach auch Meinungsverschiedenheiten über den Schulbesuch, gesundheitliche oder vermögensrechtliche Belange zu klären.
Das Familiengericht hat dann auf entsprechenden Antrag der Eltern zu entscheiden, wer zukünftig das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts, wie beispielsweise die Gesundheitssorge oder das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind ausübt. In diesen Verfahren geht es zumeist nicht darum, dass das Kind in einem der Haushalte gefährdet wäre, sondern vielmehr darum, dass die Eltern sich nicht einigen können, und es deshalb einer Klarstellung bedarf.
Die Entscheidung des Gerichts hat sich an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Sorgerechtsantrag eines Elternteils zu entsprechen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ihn dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Zunächst hat das Gericht also festzustellen, dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen. Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht dann zu übertragen ist, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Erziehungseignung im Sinne der Förderung des Kindes und schließlich die Bindungstoleranz der Eltern von Bedeutung.
Die Bindungstoleranz beinhaltet die Fähigkeit und Bereitschaft eines potenziell allein sorgeberechtigten Elternteils, dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu vermitteln und dessen Kontakte mit dem Kind zu fördern. Das Familiengericht hat die Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Lebensumstände einzelfallbezogen vorzunehmen. Dabei kann auch der Wille eines Kindes ausschlaggebend sein. Insoweit ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob der geäußerte Wille authentisch ist, und ob das Kind trotz eines Loyalitätskonflikts in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.
Aktuelles
Arbeitsplatzbewerber bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
Versicherungsrecht
Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das eigene – unversicherte – Interesse der Bewerberin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen.
Bitte beachten Sie! Nicht bei jeder Berufsgenossenschaft sind Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert.
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Bitte beachten Sie! Nicht bei jeder Berufsgenossenschaft sind Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert.
Bezahlte Produktrezensionen auf Verkaufsplattformen
Wirtschaftsrecht
Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf einer Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Urteil v. 9.6.2022.
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Überprüfungspflicht von Hotel-Bewertungen durch Reiseportal
Wirtschaftsrecht
Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.
Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.
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Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.
Unlauterer Wettbewerb bei Werbung auf Instagram
Wirtschaftsrecht
Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag eines Influencers auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.
Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
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Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19
Wirtschaftsrecht
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (hier: Sommer 2020) einen solchen Umstand darstellte, der geeignet war, die Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorlagen.
In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamtpreis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von ca. 320 €. Das Reiseunternehmen berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Reiseunternehmen keinen Erfolg.
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Der Bundesgerichtshof entschied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (hier: Sommer 2020) einen solchen Umstand darstellte, der geeignet war, die Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorlagen.
In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamtpreis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von ca. 320 €. Das Reiseunternehmen berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Reiseunternehmen keinen Erfolg.