Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.10.2021 darf eine Bereitstellungsprovision den Darlehenszinssatz um mehr als das Doppelte übersteigen. In dem entschiedenen Fall verwendete eine Bank eine Vertragsklausel, wonach der Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision von 0,25 %/Monat in Bezug auf den Darlehensbetrag schuldet, der nach Ablauf einer Abruffrist noch nicht zur Auszahlung gekommen ist. In dem Vertrag war ein jährlicher Vertragszins von 1,22 % ab Auszahlung des Darlehens vereinbart. Die bis zur Auszahlung des Darlehens geschuldete Bereitstellungsprovision von umgerechnet ca. 3 % pro Jahr übersteigt die nach der Darlehensauszahlung geschuldeten Zinsen also um das nahezu Zweieinhalbfache.
Bei der Klausel zur Bereitstellungsprovision handelt es sich um eine Preisabrede. Sie regelt gerade die Vergütung der von der Bank erbrachten Sonderleistung, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Abruf bereitzuhalten.
Nach Ausführung der Richter sind Bereitstellungsprovision und Darlehenszins nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstehen: Während die Zahlung des Vertragszinses die von dem Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta durch die Bank darstellt, ist die Zahlung der Bereitstellungsprovision die Gegenleistung für die von der Bank geschuldete Bereithaltung eines Darlehensbetrages auch nach Ablauf der Abnahmefrist.
Aktuelles
Neue Kundenrechte bei Telefon-, Handy- und Internetverträgen
Wirtschaftsrecht
Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) tritt zum 1.12.2021 in Kraft und soll die Kundenrechte bei Telefon-, Internet- und Handyverträgen stärken. Hier einmal die wichtigsten Regelungen kurz zusammengefasst:
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- Anbieter müssen eine Vertragszusammenfassung in Textform geben, bevor der Telefonvertrag (für Festnetz, Internet und/oder Mobilfunkanschluss) abschlossen wird. Sie muss folgende Informationen enthalten:
- die Kontaktdaten des Anbieters
- wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste
- Aktivierungsgebühren
- die Laufzeit sowie
- die Bedingungen für eine Verlängerung bzw. eine Kündigung.
- Neue Verträge dürfen für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Neu ist, dass es keine automatischen Verlängerungen mehr gibt, die erst nach weiteren 12 Monaten gekündigt werden können. Ein automatisch verlängerter Vertrag kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
- Wird nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung gestellt und ist der Internetanschluss regelmäßig bzw. besonders deutlich zu langsam, sieht das Gesetz Möglichkeiten für Kündigung und Minderung vor. Diese Einschränkung muss der Nutzer nachweisen. Für den Nachweis kann aktuell die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (https://breitbandmessung.de) genutzt werden.
- Kann beim Umzug an einen neuen Wohnort der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbieten, kann der Vertrag mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das kann auch schon vorab erfolgen, sodass diese schon zum Zeitpunkt des Auszugs wirkt.
- Bei einer Störung besteht das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter darüber informieren. Nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Kunden ab dem 3. Kalendertag bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses eine Entschädigung zu.
Keine Quarantäne-Erstattungen für Ungeimpfte seit November 2021
Arbeitsrecht
Für Arbeitnehmer besteht normalerweise ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten dürfen. Für die Dauer der Quarantäne zahlt der Arbeitgeber normalerweise das Gehalt zunächst weiter und holt es sich anschließend auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.
Am 22.9.2021 beschlossen die Gesundheitsminister der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister, dass Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine „Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz“ haben.
Die neue Regelung umfasst allerdings 2 Ausnahmen. So bekommen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein entsprechendes Attest nachweisen können, sowie Arbeitnehmer, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, weiterhin eine Lohnfortzahlung.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung ist die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ nicht betroffen. Erkrankt ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Covid-19, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
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Am 22.9.2021 beschlossen die Gesundheitsminister der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister, dass Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine „Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz“ haben.
Die neue Regelung umfasst allerdings 2 Ausnahmen. So bekommen Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein entsprechendes Attest nachweisen können, sowie Arbeitnehmer, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, weiterhin eine Lohnfortzahlung.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung ist die „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ nicht betroffen. Erkrankt ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Covid-19, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.
Liquidation einer GmbH – Eintragung in das Handelsregister
Arbeitsrecht
Nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.
Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.
Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
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Erst nach Anmeldung des Abschlusses der Liquidation kann die Firma endgültig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Um festzustellen, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos und die Liquidation beendet ist, und welche Anforderungen an diesbezügliche Nachprüfungen durch das Registergericht zu stellen sind, genügt im Allgemeinen die Versicherung des Liquidators. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.
Anmerkung: Geeignet, berechtigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist insbesondere die Mitteilung der Finanzverwaltung, dass eine Steuererklärung noch aussteht. Dann ist nämlich noch unklar, ob sich daraus eine Nachforderung oder ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft ergibt. Sofern Aussicht auf Steuerrückerstattungen bestehen, ist der Löschungsantrag nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht vollzugsreif.
Betriebsrisiko und Lockdown
Arbeitsrecht
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 13.10.2021 entschiedenen Fall durfte ein Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen nicht öffnen.
Eine als Minijobberin beschäftigte Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Sie war der Auffassung, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist und sie daher einen Lohnanspruch hat.
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.
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Eine als Minijobberin beschäftigte Arbeitnehmerin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Sie war der Auffassung, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ist und sie daher einen Lohnanspruch hat.
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.
Tabellarische Darstellung erfüllt nicht die Form eines Arbeitszeugnisses
Arbeitsrecht
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Diesen Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
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Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Diesen Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.