Aktuelles

Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen

Wirtschaftsrecht

Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:
  • Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
  • Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung oder Bankbürgschaft).
  • Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch Kreditzusagen abgesichert.
Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung und/oder die Kreditzusagen bieten.

Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.
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Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms am Urlaubsort

Wirtschaftsrecht

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde und die Reise antrat.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten Hotel informiert.

Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich, dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
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Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts

Wirtschaftsrecht

In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein, da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete. Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden sie gelöscht.

Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.

Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
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Absichtliche Angabe falscher Überstundenzahl rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet. Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.

Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben. Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Arbeitsrecht

Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich, so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt." Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten usw. regelt, gab es nicht.

Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.
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Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Sozialrecht

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, so die Richter des Hessischen Landes-sozialgerichts in ihrem Urteil vom 2.7.2020.

Sie führten aus, dass Heimarbeiter Personen sind, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Die Heimarbeiter sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.
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