Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames
Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten
verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen
Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die
Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden
Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte
die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich
eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte
nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben
verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse
an der Zuwendung hatte.
Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser
und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament
zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode
der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte.
Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht
an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass
die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in
Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche
stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände
(u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen)
im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere
50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte
und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen
haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein
– eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges
Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
Aktuelles
Sohn enterbt – trotzdem Pflichtteil für den Enkel
Erbrecht
Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen
anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Das haben die
Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden.
Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.
Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.
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Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.
Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.
Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
Erbrecht
Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier Facebook)
einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus
dem Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem sozialen Netzwerkbetreiber,
der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist.
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig.
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Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.
Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig.
Strafklausel im Berliner Testament
Erbrecht
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte über ein sog. Berliner Testament
mit Pflichtteilsstrafklausel zu entscheiden. Im vorliegenden Fall setzten die
Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem
Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen
erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden
vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so sollte es auch nach dem
Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (sog.
Pflichtteilsstrafklausel).
Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.
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Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses, forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.