Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt
zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf
an seinem SUV hingewiesen hatte.
Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten
am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente
und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits
stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte
sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen
Totalschaden.
Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen
und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf
Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich
im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach
nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung
dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen
Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon
abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch
der Steuerketten entstanden wären.
Aktuelles
Ärztebewertungsportal „Jameda“ teilweise unzulässig
Wirtschaftsrecht
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
"neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.
Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
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Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-" oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Wirtschaftsrecht
Ein von der Koalition vorgelegter Gesetzesentwurf sieht vor, dass in zwölf
derzeit zulassungsfreien Handwerksberufen künftig wieder die Meisterpflicht
eingeführt werden soll.
Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.
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Im Einzelnen handelt es sich um die Berufe Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Diese Berufe zählen zu 53 Handwerken, für die 2004 die Meisterpflicht abgeschafft worden war, mit dem Hintergrund das Handwerk in der seinerzeitigen wirtschaftlich angespannten Lage zu stärken und um Impulse für Unternehmensgründungen zu geben.
Austauschprämie für alte Ölheizungen
Wirtschaftsrecht
Ölheizkessel sollen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden
dürfen. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches
Modell soll eine attraktive Prämie locken. Das hat das Bundeskabinett mit
dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen. So soll eine Austauschprämie
von etwa 40 % für eine alte Ölheizung gegen ein klimaschonenderes
Modell zusätzlich dem Klimaschutz dienen. Ferner sollen alte Ölheizkessel
ab 2026 nur noch stark eingeschränkt genehmigt werden. Dies wäre z.
B. dann der Fall, wenn das Gebäude nicht auf andere Weise – etwa mit Fernwärme
oder mit erneuerbaren Energien – beheizt werden kann.
Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten.
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Dieses Gesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung bieten.
Bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht keine betriebliche Übung
Arbeitsrecht
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden. So können u. U. auch Tarifverträge
im Wege einer betrieblichen Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung
entsteht jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer
vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung
verpflichtet glaubte.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.
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Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.
Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums
Arbeitsrecht
Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie
das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für
die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten
rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit
verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten
insgesamt nicht überschritten wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums überschritten war.
Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.