Aktuelles

Wohnrecht trotz Verkauf der Immobilie

Erbrecht

Wenn der eine Ehegatte stirbt, möchte der andere Ehegatte meist im ehelichen Haus verbleiben. Darüber muss man sich Gedanken machen, wenn die Erbengemeinschaft das Haus verkauft.

So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu entscheiden hatte: Eine Frau war gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Erbin ihres Ehemannes geworden. Man einigte sich mit dem Enkel der Frau über einen Verkauf des Hauses, das dem Verstorbenen gehört hatte. Die Großmutter, ihre beiden Töchter und der Enkel einigten sich vor dem Verkauf, dass die damals Mitte 70-jährige Großmutter auch bei einer Übernahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (schuldrechtliches Wohnrecht). Es kam nicht zur Eintragung eines dinglichen Wohnrechts im Grundbuch. Der Enkel kündigte gegenüber seiner Großmutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus dann zum mehr als doppelten Preis.

Die OLG-Richter stellten klar, dass der Großmutter gegenüber dem Enkel ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht – also ein Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt trotz des Weiterverkaufs der Immobilie. Weil es sich nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, wird die Großmutter dies gegenüber den neuen Käufern nicht geltend machen können. Angesichts des Verkaufs an das junge Ehepaar kämen aber jetzt möglicherweise Schadensersatzansprüche der Großmutter gegen den Enkel in Betracht.

Anmerkung: Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, ein vereinbartes Wohnrecht auch als dingliches Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.
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Erlöschen einer Erbengemeinschaft unumkehrbar

Erbrecht

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbengemeinschaft wieder aufleben oder neu begründet werden kann, wenn alle Erbteile auf einen Miterben übertragen wurden.

Die OLG-Richter entschieden, dass eine Miterbengemeinschaft bei Anteilserwerb durch einen Miterben beendet ist, sodass bei einer Übertragung aller Erbteile auf eine Person die Erbengemeinschaft erlischt. Es steht dann nicht mehr in der Macht der Erben, die Gesamthandsgemeinschaft vertraglich durch Rückübertragung der auseinandergesetzten Gegenstände wieder zu begründen, auch nicht durch Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag.

Auch bei Nichtigkeit der zugrundeliegenden Vereinbarung kann eine durch wirksame Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erbengemeinschaft nicht im Wege einer Rückabwicklung wiederhergestellt werden. Die wirksam beendete Erbengemeinschaft kann nicht wiederaufleben oder neu begründet werden, auch nicht zum Zwecke der Rückabwicklung gescheiterter fehlgeschlagener Geschäfte oder Verpflichtungen.
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Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie

Erbrecht

Immer mehr Paare, sowohl junge als auch ältere, entscheiden sich heutzutage dazu, ohne Trauschein zusammenzuleben und gemeinsam Wohneigentum zu erwerben, bedenken dabei aber häufig nicht, was passiert, wenn einer der Partner stirbt.

Häufig haben die Partner nicht daran gedacht, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen, z. B. in Form eines Testaments. Liegt ein solches nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Verstorbenen, den der überlebende Partner an diese auszahlen muss. Was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben, haben sie gemäß dem Gesetz kein automatisches Erbrecht. Um dieses Problem zu umgehen, können sie jedoch vorsorgen, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen und sich gegenseitig als Erben einsetzen. Damit können sie sicherstellen, dass ihr Vermögen und somit auch ihr Anteil an der gemeinsamen Immobilie im Todesfall an den Partner übergeht.

Anmerkung: Eine rechtliche Beratung ist hier sicherlich ratsam.
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Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich

Erbrecht

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall reichte eine Witwe dem Nachlassgericht die Kopie eines vom Erblasser im Jahre 1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht ein. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese
Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab.

Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen.

Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
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Kein Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft

Erbrecht

Bei der Errichtung eines Testaments wird häufig das Eintreten von Demenz und Pflegebedürftigkeit nicht bedacht. So hatte in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 26.9.2022 entschiedenen Fall der Erblasser im Jahr 2005 testamentarisch seinen Lebenspartner und seine Tochter als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim und sein Lebenspartner heiratete 2020 einen neuen Partner. Ein halbes Jahr später verstarb der Erblasser und der ehemalige Lebenspartner beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwendet und diesen heiratet, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Die Tochter hatte vor Gericht keinen Erfolg. Zwar war der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hätte (sog. „hypothetischer Wille“). Eine solche Ausnahme lag hier vor: Denn der o. g. Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich machte, ist anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderleben oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwendet. Vorliegend konnte die Lebensgemeinschaft aber lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden.
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Form- und fristgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Erbrecht

Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.

Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

Die Anfechtungserklärung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall Geschwister eine Ausschlagungserklärung angefochten. Eine beglaubigte pdf-Datei ging per besonderem Anwaltspostfach raus und das Original wurde per Post hinterhergeschickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht an und konnte damit die Erbausschlagung nicht mehr aufheben.
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