In einem vom Bundesgerichtshof am 18.6.2019 entschiedenen Fall schenkte ein
Ehepaar seiner Tochter und deren Lebensgefährten (die Beziehung bestand
seit 2002) im Jahr 2011 Beträge in einer Gesamthöhe von ca. 104.000
€ für den Erwerb einer Immobilie. 2013 trennte sich das Paar. Die
Eltern verlangten von ihm die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.
Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge
an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung,
die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam
genutzt.
In dem o. g. Fall war die Zuwendung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung
zwischen der Tochter und ihrem Lebensgefährten andauern würde und
dass das zu erwerbende Grundeigentum die "räumliche Grundlage"
bilden wird, es sich also nicht nur um ein kurzfristiges Zusammenleben der Partner
handelt.
Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die
Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich das Paar schon weniger
als zwei Jahre nach der Schenkung trennte und sich die für die Grundstücksschenkung
konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden
die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.
In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht
erfolgt wäre, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens
erkennbar gewesen wäre. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht
zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und
ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits
zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliegt,
dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert
hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen
hätte, kommt die "Berechnung" eines an einer solchen Quote orientierten
Rückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht.
Aktuelles
Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung
Erbrecht
Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des
vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten.
Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.
Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.
Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.
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Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.
Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.
Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
Erbrecht
Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
den Tod des Patienten hinausgeht.
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.
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Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.