Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der
Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche
erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten
einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen
Umständen gegeben.
Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere
Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt
gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die
Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte
die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der
Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin
bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife
und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt
sie die BAföG-Leistungen.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium
ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen
nicht zu erstatten haben.
Aktuelles
Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern
Familienrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
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In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender
Familienrecht
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden,
die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil
erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht.
Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für
den Monat vor Antragstellung beantragt werden.
Seit dem 1.7.2018 gilt:
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Seit dem 1.7.2018 gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.
- für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.
Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell
Familienrecht
Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen
in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog.
paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts
Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell
zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend
ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr
dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
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