Aktuelles

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

Mietrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.

In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hauses ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn der Verkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme. Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden diese lediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.

Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnen Recht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angaben können eine arglistige Täuschung darstellen.

Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt, während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigt erneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
zum Artikel

Unberechtigte Kündigung wegen Schriftformmangels kann Schadensersatz auslösen

Mietrecht

Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigte Kündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung das Mietobjekt räumt und zurückgibt.

Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die die Kündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechend bewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.

Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig kein Mitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. Ein Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutig erkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Je gewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, desto weniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
zum Artikel

Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht

Mietrecht

Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.

Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.
zum Artikel

Gewerberaummiete – Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung

Mietrecht

Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.

Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
zum Artikel

Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

Mietrecht

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.

Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
zum Artikel

Eigenbedarf des Vermieters bei Umbau der eigenen Wohnung

Mietrecht

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessen Beendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarf vorliegt.

So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf des Vermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
zum Artikel