Aktuelles

Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu ins-besondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört.

Die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer, die die Balkone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grundsätzlich nicht mit den damit verbundenen Kosten belastet werden. Dennoch ist die Erhaltung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Balkonteile auch für sie von Bedeutung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich und kann für Schäden haften, die von diesen Bauteilen ausgehen. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.

Der BGH betont zusätzlich, dass die GdWE bei zwingendem Erhaltungsbedarf unter Umständen sogar verpflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Balkone saniert werden müssen oder von einzelnen Balkonen Gefahren für andere Eigentümer oder Dritte ausgehen.
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Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

Mietrecht

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.

Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erheblichem Maße ein.

Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.
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Brandschutz geht vor Bestandsschutz

Mietrecht

In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz. In einem Fall aus der Praxis wurde jedoch einem Hauseigentümer per Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs für rückwärtig gelegene Wohneinheiten ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten und bis zur Aufhebung der Anordnung zu belassen. Der Eigentümer wandte ein, der Bestandsschutz seines Gebäudes dränge das Interesse am Brandschutz zurück, für ordnungsgemäß genehmigte Gebäude dürften grundsätzlich keine nachträglichen zusätzlichen Brandschutzanforderungen gestellt werden. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.

Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
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Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Mietrecht

In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.

Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.

Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
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Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

Mietrecht

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.

Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.
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Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein

Mietrecht

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich aus der Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasste das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.

Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus ist eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnach nicht wirksam bestellt.
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