Aktuelles

Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Mietrecht

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.

Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden. Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln, wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen. Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden. Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.
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Keine rechtzeitige Fertigstellung bei Angabe des Herstellungstermins im Vertrag

Mietrecht

Aufgrund der zur Zeit niedrigen Darlehnszinsen liebäugeln viele mit dem Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem die beiden Vertragspartner über eine im notariellen Kaufvertrag festgehaltene Frist, bis zu der das Objekt hergestellt werden sollte, unterschiedlicher Meinung waren. Der Käufer ging davon aus, dass das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen zu diesem Termin fertiggestellt sein muss. Der Verkäufer war der Auffassung, dass es ausreicht, wenn der Käufer einziehen kann.

Die Richter des OLG betonten, dass es immer auf den individuellen Vertrag ankommt. Im vorliegenden Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es bei dem verabredeten Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und nicht auf die vollständige Fertigstellung des gesamten Objekts. Die Wohnung muss dazu mit Ausnahme von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen, und mit Ausnahme der Außenanlagen fertiggestellt sein. Denn die Vereinbarung einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin einstellen kann.

Es besteht also Schadensersatz für die Zeit zwischen dem verabredeten Termin und der Bezugsfertigkeit. Dafür, dass nach der Bezugsfertigung der Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind, besteht kein Schadensersatzanspruch.
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Kündigung wegen Eigenbedarfs des Ex-Ehepartners

Mietrecht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war eine Immobilie seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus an seinen Sohn und dessen Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt getrennt lebten und die Scheidung beantragt war. Im Mai 2017 kündigte das mittlerweile geschiedene Ehepaar den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus einziehen.

Grundsätzlich besteht bei dem Verkauf einer vermieteten Wohnung an mehrere Erwerber eine Kündigungssperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht, wenn die Käufer einer Familie angehören. Als Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen herangezogen. Damit zählen diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist. Somit durfte gegenüber den Mietern die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden.
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Rechtliche Verbindung zwischen Mietverhältnis über Wohnraum und Geschäftsräume

Mietrecht

In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem "Wohnungs-Einheitsmietvertrag" Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken und die im Erdgeschoss vorhandenen Räume mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume" zur Nutzung als Kanzlei angemietet. Beide Verträge enthielten eine Klausel, wonach die Mietverträge jeweils aneinander gebunden waren. Das Gewerbemietverhältnis wurde im Juli 2017 vom Vermieter gekündigt.

Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.
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Angabe in Maklerexposé ist keine Beschaffenheitsgarantie

Mietrecht

Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.

Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf. Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet. Das vom Makler erstellte Verkaufsexposé enthält aber keine Beschaffenheitsangabe oder -garantie in diesem Sinne, die zu einer Haftung des Maklers für die vom Hauskäufer nach dem Erwerb des Grundstücks ausgeführten Putz- und Elektrikarbeiten führen kann.

Bei der o. g. Angabe in dem Exposé handelt es sich lediglich um eine allgemeine Anpreisung des Gebäudes ohne konkreten oder näher bestimmbaren Aussagegehalt. Es kann nicht als konkrete Zustandsbeschreibung verstanden werden, mit dem Inhalt, dass grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich sind. So enthält das Verkaufsexposé u. a. den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Zustand des 1920 errichteten Gebäudes renovierungsbedürftig sei.
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Baugenehmigung sperrt naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

Mietrecht

Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.

Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung – soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht – eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal erteilten Baugenehmigung die Feststellungswirkung aus, dass das genehmigte Vorhaben sämtliche im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt. D. h., es sind auch keine anderen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse mehr erforderlich.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden am 30.9.2020 zugunsten des Grundstückseigentümers. Die Untere Naturschutzbehörde darf auf naturschutzrechtlicher Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen gegen den Bauherren treffen, die einem Ausnutzen der Baugenehmigung entgegenstehen.
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