Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten
Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser
Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende
Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer,
sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme
das Angebot konkludent annimmt.
Dabei ist es unerheblich, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers
der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß,
dass das zu versorgende Objekt sich im Besitz eines Mieters oder Pächters
befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den
Versorgungsanschluss ausübt.
Vielmehr kommt es maßgebend darauf an, wer den Strom verbraucht, da der
Vertrag regelmäßig gerade mit der Person begründet werden soll,
die aufgrund ihrer Verfügungsgewalt in der Lage ist, die offerierte Energie
auch zu entnehmen.
Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter,
da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche
Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen
Versorgungsanschlüsse zukommt.
Somit hat ein Versorgungsunternehmen keine Ansprüche gegen den Vermieter.
Aktuelles
Notdienstpauschale keine Betriebskosten
Mietrecht
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum
an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Von den umlagefähigen
Betriebskosten abzugrenzen sind einerseits Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung
sowie andererseits Verwaltungskosten.
Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht. Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten Anlass ("routinemäßig") in bestimmten zeitlichen Intervallen im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung handelt, wie z. B. Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, Außentüren ordnungsgemäß schließen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind usw.
Bei einer Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.
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Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht. Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten Anlass ("routinemäßig") in bestimmten zeitlichen Intervallen im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung handelt, wie z. B. Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, Außentüren ordnungsgemäß schließen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind usw.
Bei einer Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.
Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim
Mietrecht
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln,
der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück
auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt
dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in
den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden
Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
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Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.
Teileigentumseinheit – Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung
Mietrecht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2019 entschiedenen Fall wurde
in einer Teilungserklärung über die Nutzung der Einheit diese als
"Laden" bezeichnet. Tatsächlich wurde darin eine Eisverkaufsstelle
betrieben. Neben Eis wurden auch Kaffeespezialitäten und Erfrischungsgetränke
angeboten. Ferner befanden sich in den Räumlichkeiten Tische mit ausliegenden
Speisekarten sowie Stühle. Der Vermieter verlangte die Unterlassung der
Nutzung der Teileigentumseinheit als Eisdiele.
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.
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Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.
Muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch im Haus – Sachmangel
Mietrecht
Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen
noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller
einen Sachmangel. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an,
namentlich darauf, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der
Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war
und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.
Ein Sachmangel liegt aber im Allgemeinen vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
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Ein Sachmangel liegt aber im Allgemeinen vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden
Mietrecht
Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert
der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen
ab 2020.
So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.
Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderung ist,
Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.
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So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.
Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Förderung ist,
- dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
- dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
- dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
- dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.