Aktuelles

Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung

Mietrecht

Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück. Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung erstattet.

Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen. Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten von der Versicherung nicht erstattet.
zum Artikel

Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Bauherrenhaftung

Mietrecht

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er verwaltete und in dem er Geschäftsräume an Dritte vermietete. Für den Bau des Gebäudes beauftragte er einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war ein Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Arbeitnehmer hatte deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns den Bauherrn in Anspruch genommen und gemeint, auch dieser hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden eines Subunternehmers.

Die Richter des BAG entschieden mit Urteil vom 16.10.2019, dass der Erbauer des Einkaufszentrums als bloßer Bauherr nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegt.
zum Artikel