Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages,
bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind.
Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Branchen
und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht
diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen
Fällen.
Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt
sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens
der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein
geringeres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder
dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst
wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.
Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten
nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus
nicht.
Aktuelles
Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung verlängert
Sozialrecht
Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch
Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür
hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, nachdem Eltern
einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen
Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen haben.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde nunmehr verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Demnach wird die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:
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Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde nunmehr verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Demnach wird die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:
- dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
- dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
Sozialrecht
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender
Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen
die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt
und sind daher beitragsfrei.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
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Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.
Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger
Sozialrecht
Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.
Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.
Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
Elterngeld bei Selbstständigen
Sozialrecht
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach
der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Std./Woche
arbeiten. In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich
monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil
in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn
der Mutterschutzfrist erhalten hat. Es beträgt mindestens 300 € und
höchstens 1.800 €.
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014 hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden.
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig.
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In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte ein als Selbstständiger arbeitender Vater eines am 30.11.2015 geborenen Kindes Elterngeld. Im Jahr 2014 hatte er negative Einkünfte und im Jahr 2015 positive. Für die Berechnung des Elterngeldes wurde das Jahr 2014 hergenommen, sodass dem Vater Elterngeld in Höhe von 300 €/mtl. gezahlt wurden.
Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Zahlung des Elterngeldes in Höhe von 300 € war demnach richtig.
Keine Kürzung von BAföG um gewährte Unterhaltsvorschussleistungen
Sozialrecht
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für
sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages
nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erhält.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.
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Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.