Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild
(Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur
die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen,
um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses
Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.
Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich
zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.
Aktuelles
Gefahren auf Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern
Verkehrsrecht
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Radfahrer auf einem
Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt
er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen
Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren
war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder
die zu beseitigen gewesen wäre.
Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
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Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
Straßenbäume – Abwehr von Gefahren
Verkehrsrecht
Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen
diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen
Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung
des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar
sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern
auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar
hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden,
die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor
diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure
einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen
des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende
Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
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In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen
Verkehrsrecht
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
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Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
Ausparken in Einbahnstraße
Verkehrsrecht
Wer aus einer Parklücke in einer Einbahnstraße ausparkt, muss beide
Fahrtrichtungen absichern. Ein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass
ein Fahrzeug mit Sonderrechten (hier: Transporter einer Straßenbaubehörde)
oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten
Richtung nutzt. Im Übrigen muss sich der Führer eines Fahrzeugs beim
Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand
zu Schaden kommt. Der übrige Verkehr darf darauf vertrauen, dass der Ausparkende
auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer
wahrnimmt und darauf reagiert.
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Auffahrunfall in einer Waschstraße
Verkehrsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 19.7.2018 entschiedenen Fall befand sich
ein Fahrer mit seinem BMW in einer Waschstraße. Bei dieser handelte es
sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während
des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen
werden. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein
Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes
grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und
stehen blieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen
wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
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Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.