Zwar besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten
nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko
absehen lässt.
Dabei ist der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz
seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten.
Bei einer lückenlosen Überwachung (z. B. während des Toilettengangs)
würde diese beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung
ist nur dann zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht
nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während
des Toilettengangs ergeben.
Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) bei folgendem
Sachverhalt: Eine 83jährige Heimbewohnerin stürzte, als sie versuchte,
bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen und erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.
Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim hätte seine Sorgfaltspflicht
verletzt und die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen.
Sie fordert die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen
von der Trägerin des Pflegeheims zurück.
Die Richter des OLG entschieden, dass das Pflegeheim nicht dazu verpflichtet
war, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.
Eine lückenlose Überwachung wäre nur dann zu fordern gewesen,
wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen
Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben
hätten. Das war hier nach Auffassung des OLG vor dem Sturz nicht der Fall.
Aktuelles
Sorgfaltspflichten im Pflegeheim – keine lückenlose Beaufsichtigung von Demenzkranken
Versicherungsrecht
zum ArtikelUnfall in der Waschstraße
Versicherungsrecht
Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.
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Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden. Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs. Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße war.