Aktuelles

Mietwagenklasse bei 10 Jahre altem Unfallfahrzeug

Versicherungsrecht

Bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug sind gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen als Ersatzfahrzeug zu gewähren. Vielmehr ist es dem Geschädigten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.
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Private Krankenversicherung: „Anomalien„ in Bezug auf Zahnfehlstellungen

Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat die Frage nach „Anomalien„ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlangte, und deshalb die Krankenversicherung zur Übernahme von kieferorthopädischen Aufwendungen verurteilt.

Dieser Entscheidung vom 24.3.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Vater beantragte im März 2017 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein„: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate – z. B. Brustimplantate – und/oder Unfallfolge …), die nicht ärztlich … behandelt wurden?

Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle, da bei ihr ein Engstand der Backenzähne vorlag. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt. Die Versicherung war der Ansicht, dass dies eine anzeigepflichtige „Anomalie„ im Sinne der Antragsfrage darstellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart.

Soweit die Versicherung meint, es liege eine „Anomalie„ vor, ist die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen ist. Gemäß der Definition im Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung.

Die OLG Frankfurt a. M. kam daher zu der Entscheidung, dass der Vater keine Anzeigepflichten verletzt hatte und die Versicherung nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt war.
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Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes

Versicherungsrecht

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.
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Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung

Versicherungsrecht

Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz (fiktive Schadensabrechnung) geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht ausgeführt worden ist.

Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
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Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
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Radfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen

Versicherungsrecht

Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte, spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.

Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte dieser mindestens 50 cm betragen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.
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