Aktuelles

Wahlarztleistung – keine Vertretung ohne ausdrückliche Zustimmung

Wirtschaftsrecht

Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistung hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. Der Wahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.
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Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Wirtschaftsrecht

In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall bewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. Zu Verkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit den Mietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personen abgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltend machten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt zu haben.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier – einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
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Widerruf trotz Maßanfertigung – kein Wertersatz für Treppenlift

Wirtschaftsrecht

Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat der Verbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten, die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgen umfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörpert haben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um den Widerruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepassten Treppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklung begonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. Vorbereitende Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierter Bauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuell angefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nach Übergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucher das Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das individuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, ist nicht vorgesehen.
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Nachträgliche Herabsetzung der monatlichen Rente bei Riester-Verträgen

Wirtschaftsrecht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöhe anhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird. Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenen Rechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkulierten Lebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.

Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.

Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer bei langfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetes Anpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung der Rentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktor bei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.

Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dass Verschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandelt werden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistung vorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
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Abbrucharbeiten – Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung

Wirtschaftsrecht

Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehr Bauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und rechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nicht beanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehr Bauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.

Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidend war, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren und eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.

Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Da der Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltend machte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglich Schadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. Der Unternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
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Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen

Wirtschaftsrecht

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchte eine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € pro Person bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sie um 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigen Vollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr und verpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicher Reisekosten von ca. 9.000 €.

Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flug aufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichen Sicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war die Verschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn die Frau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
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